§ 28 Verlautbarung des Wahlergebnisses
In Kraft seit 19. Februar 2000
Up-to-date
(1) Das Ergebnis der Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen und in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren.
(2) Die Landeswahlkommission hat die Gewählten in die Landespersonalvertretung, die Dienststellenwahlkommission die Gewählten in die Dienststellenpersonalvertretung nachweislich zu verständigen.
(3) Das Wahlergebnis ist in den einzelnen Dienststellen in geeigneter Weise (§ 5) kundzumachen (Muster Anlage 12).
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