§ 22 Gültige Ausfüllung
In Kraft seit 19. Februar 2000
Up-to-date
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
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