§ 20 Stimmenabgabe in den Wahlsprengeln
In Kraft seit 19. Februar 2000
Up-to-date
Ist eine Dienststelle in mehrere Wahlsprengel unterteilt, so hat die Stimmenabgabe vor der Sprengelwahlkommission zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 19 finden sinngemäß Anwendung.
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