§ 4 § 4 Form der Übergabe analog aufgezeichneter Unterlagen — Oö. Archiv-Übergabeform-Verordnung 2026
Rückverweise
(1) Für die Übergabe und Übernahme sind die Unterlagen auf eine Art und Weise vorzubereiten, dass ursprüngliche Form und Ordnung gewahrt bleiben.
(2) Die anbietenden Stellen haben ein Übergabeverzeichnis zu erstellen, das sich an der Ordnung der zu übergebenden Unterlagen zu orientieren und diese identifizierbar aufzulisten hat.
(3) Ist die ursprüngliche Ordnung der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Archivgesetz nicht mehr oder nicht mehr vollständig gegeben, ist mit dem Oö. Landesarchiv rechtzeitig vor der Übergabe die Wiederherstellung der ursprünglichen Ordnung oder eine abweichende Form der Übergabe der Unterlagen zu vereinbaren.
(4) Die anbietenden Stellen haben den Termin und die Transportweise für die Übergabe zuvor unter Angabe des endgültigen Umfangs mit dem Oö. Landesarchiv abzustimmen. Vor dem Transport sind die Unterlagen von Verunreinigungen zu befreien und so für den Transport vorzubereiten, dass die Ordnung der Unterlagen und die Ordnungsreihenfolge gewahrt bleiben und die Unterlagen vor Transportschäden geschützt sind. Bei biologischen Verunreinigungen ist in Rücksprache mit dem Oö. Landesarchiv vorzugehen.
(5) Das Oö. Landesarchiv hat auf Papier aufgezeichnete Unterlagen jedenfalls zu übernehmen, wenn diese
1. die Originalunterschrift eines Mitglieds der Landesregierung enthalten, auch wenn sie in elektronischer Form (Abs. 1) übernommen werden, es sei denn, die Unterlagen wurden nach Maßgabe des § 20a E-GovG von der anbietenden Stelle digitalisiert oder
2. nur in Papier vorhanden sind und ein Vorgehen bei der anbietenden Stelle nach § 20a E-GovG nicht möglich oder tunlich ist.
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