§ 3 § 3 Form der Übergabe digital aufgezeichneter Unterlagen — Oö. Archiv-Übergabeform-Verordnung 2026
Rückverweise
(1) Die Übergabe hat über eine vom Oö. Landesarchiv bereitgestellte Schnittstelle zu erfolgen. Bei Übergabe und Übernahme digitaler Unterlagen sind nachvollziehbar und dokumentiert
1. die Unversehrtheit und Authentizität der Unterlagen sicherzustellen,
2. alle erforderlichen Findmittel vollständig und korrekt zu übermitteln und
3. die ursprüngliche Form und Ordnung zu wahren.
(2) Aktenmäßig zusammengefasste digitale Unterlagen (digitaler Akt) sind dem Oö. Landesarchiv unter Verwendung des EDIDOC-Schemas zu übergeben. Für jeden digitalen Akt ist ein EDIDOC-Paket zu bilden (Aktenprinzip).
(3) Die Automatisierung der Übergabe und Übernahme ist mit dem Oö. Landesarchiv abzustimmen.
(4) Das Oö. Landesarchiv hat die für die Umsetzung erforderlichen Vorgaben für die Übergabe digital aufgezeichneter Unterlagen gemäß Abs. 2 und für die automatisierte Übergabe und Übernahme gemäß Abs. 3 auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Ist eine Übergabe gemäß Abs. 1 oder 2 technisch unmöglich oder wirtschaftlich untunlich, ist mit dem Oö. Landesarchiv rechtzeitig, mindestens sechs Monate vor der Anbietung, eine abweichende Form der Übergabe von digitalen Unterlagen zu vereinbaren.
(6) Digitale Unterlagen dürfen aus dem Quellsystem von der anbietenden Stelle erst nach Rückmeldung der erfolgreichen Archivierung gelöscht werden.
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