Rückverweise
(1) Der Wildstandsregulierung unterliegen Rot-, Gams- und Rehwild nach Maßgabe des Arbeitsprogramms gemäß § 7 Abs. 3 und erforderlichenfalls nicht heimische Wildtierarten und Schwarzwild. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, dass bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht sind, so können auch diesfalls regulierende Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Die Regulierung von Schwarzwild kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft erfolgen, wenn durch Vermehrung der Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ beeinträchtigt wird oder schwerwiegende Nachteile auf bewirtschafteten Almen oder auf an den Nationalpark angrenzenden Flächen entstehen könnten oder es zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendig ist.
(3) Die Bewertung der im Rahmen des Jungwuchsmonitorings erhobenen Verbisssituation oder der Ergebnisse der sonstigen geeigneten wissenschaftlichen Methoden für das Wildtiermanagement (§ 2 Z 5) erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Evaluierung des Wildtiermanagements und des Arbeitsprogramms (§ 7 Abs. 3). Die Abschusshöhe orientiert sich dabei am mittleren Abschusswert der letzten drei Jahre, welcher der Laufzeit eines Arbeitsprogramms entspricht.
(4) Die Wildtierregulierung ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
1. keine Erlegung von offensichtlich trächtigen Tieren;
2. Kälber bzw. Kitze sind gegebenenfalls vor dem Muttertier zu erlegen;
3. vorrangig sind junge und weibliche Stücke zu erlegen;
4. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, wie insbesondere bei entsprechender Verbisssituation, kann im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft auch mehrjähriges männliches Wild erlegt werden;
5. keine Erlegung von Tieren mit markanten Körpermerkmalen oder Verhaltensmustern;
(5) Die Regulierung ist vorrangig durch Einzelansitz und bei entsprechenden Voraussetzungen im Zuge der Einzelpirsch vorzunehmen. Kollektive Arten der Regulierung wie insbesondere Drück- oder Riegeljagden sind dann anzuwenden, wenn die Ziele der Schalenwildregulierung mit den vorerwähnten Methoden nicht erreicht werden können.
(6) Die Maßnahmen zur Wildstandsregulierung einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie Behandlung, Versorgung und Abtransport der Wildtiere sind in Regulierungsgebieten (§ 7 Abs. 3 Z 2 und 3) in Zeiten mit erhöhten Besucherfrequenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
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