Rückverweise
(1) Auf der Grundlage der regionalen Situation ergeben sich für das Wildtiermanagement des Nationalparks folgende wesentliche Zielsetzungen:
1. Der Ablauf der natürlichen Prozesse und Entwicklungen soll möglichst ohne menschliche Eingriffe erfolgen.
2. Autochthone und bedrohte Tierarten sollen gefördert und erhalten werden.
3. Wildtiere sollen im Rahmen der Bildung und Erholung für den Menschen erlebbar gemacht werden.
4. Der Erhalt der natürlichen Vielfalt an Arten und Lebensräumen ist zu berücksichtigen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Ziele sollen insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen verwirklicht werden:
1. Weiterentwicklung und Umsetzung einer artspezifischen, wildökologischen Raumplanung, vorwiegend für Schalenwild, im Nationalpark und dessen Umfeld, insbesondere durch
a) Erstellung eines indikatorenbasierten Regulierungsmodells für Schalenwild in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung insbesondere der Vegetationsentwicklung und des Leittriebverbisses; dabei sollten 30 % Leittriebverbiss über alle Baumarten und 20 % bei der Tanne nicht überschritten werden;
b) Ausweisung von Habitatschutzbereichen;
2. umfassende Dokumentation der im Rahmen des Wildtiermanagements durchgeführten Maßnahmen;
3.
4. Bestandserhebung und -kontrolle bisher jagdbarer Wildtiere unter Berücksichtigung physiologischer Parameter;
5. bedarfsorientierte Förderungs- und Schutzprogramme für bedrohte Tierarten.
(3) Unter dem Gesichtspunkt der Wildstandsregulierung ist ein Arbeitsprogramm zu erstellen, das regelmäßig, jedenfalls aber alle drei Jahre von der Nationalparkgesellschaft zu evaluieren ist; im Rahmen dieses Arbeitsprogramms sind folgende örtliche Bereiche einzurichten:
1. Wildruhebereich, in dem keine Maßnahmen zur Schalenwildregulierung vorgesehen sind und jede vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren verboten ist;
2. Schalenwildregulierungsbereich, in dem die Wildstandsregulierung in der Form eines Intervallsystems mit kurzen Regulierungszeiten und längeren Ruhephasen betrieben wird; die Gesamtzahl der Ruhetage ohne Regulierungstätigkeit pro Intervall und Jahr ist dabei mit mindestens 325 Tagen vorzusehen; über die jeweiligen Intervalleinteilungen sind detaillierte Aufzeichnungen zu führen;
3. Schwerpunktregulierungsbereich auf Flächen im Schalenwildregulierungsbereich, in dem lokal begrenzt eine erhöhte Wildstandsregulierung unter Bedachtnahme insbesondere auf den Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“, die Verjüngung in Bann- und Objektschutzwäldern und die Verbisssituation erfolgt.
(4) Ist es im Einzelfall aus wild- oder waldökologischen Gründen oder zum Erhalt der Almen und Wiesen erforderlich, von den Bestimmungen dieses Abschnitts abzuweichen oder Tätigkeiten und Maßnahmen zur Wildstandsregulierung zusätzlich zu ergreifen, so ist das Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft herzustellen.
(5) In den Wintereinstands- und Aufzuchtgebieten ist jede vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen.
Keine Verweise gefunden