Rückverweise
(1) Vorrangiges Managementziel in der Bewahrungszone ist die Erhaltung von Wiesen und Almen einschließlich der an diese Flächen angrenzenden Waldteile sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bann- und Objektschutzwäldern (§§ 21 ff. und 27 ff. Forstgesetz 1975). Dabei ist auf die Zielsetzungen des Nationalparks und des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bewirtschaftung von Almen und Wiesen im Nationalparkgebiet muss einer natürlichen Kreislaufwirtschaft entsprechen und so erfolgen, dass keine nachhaltigen Schäden an Boden, Vegetation, Wasserhaushalt und dem Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ eintreten.
(3) Die Nationalparkgesellschaft hat für einzelne Almen Entwicklungspläne zu erstellen und in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Dabei gelten folgende Grundsätze:
1. Behandlung von Boden und Vegetation:
a) Bestoßungsobergrenzen nach ökologischen Kriterien (Boden- und Vegetationszustand);
b) Schutz von Almböden vor nachhaltigen Schäden (Erosion bzw. Grundwassergefährdung);
c) Einschränkung bzw. Auflassung der Rinderweide auf Hängen mit über 60 % Neigung;
d) Schutz von seltenen, sensiblen oder gefährdeten Lebensräumen (Feuchtflächen, Moore, Trockenrasen etc.);
e) Unterlassung von Drainagierungen und Geländekorrekturen;
f) Verzicht auf den Neubau und die wesentliche Veränderung von Straßen, sofern sie nicht zur Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft erforderlich sind;
h) Neu- oder Nachsaaten ausschließlich mit Grünschnittübertragung oder vergleichbaren Maßnahmen von Flächen aus der Region;
i) Bergung toter Nutztiere mittels Hubschrauber nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft.
2. Düngemaßnahmen:
a) Einschränkung der Düngung auf almeigenen, aeroben Festmist und almeigene zu 100 % verdünnte Jauche (nur auf nicht verkarsteten bzw. verkarstungsfähigen Böden bei größtmöglicher flächenmäßiger Verteilung ohne Gefährdung des Wasserhaushalts);
b) keine Kalkung, Düngung oder Düngebeeinflussung von Mooren, Feuchtflächen und Trockenstandorten;
c) Ausbringung von Festmist lediglich auf Almflächen mit Mähnutzung;
d) Verhinderung von Sickerwässern bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern;
e) keine Güllewirtschaft und keine Gülleausbringung;
f) keine Ausbringung von Mineraldünger, ausgenommen Urgesteinsmehl, kohlensaurer Kalk und Dolomitkalk; zum Basenausgleich auf Almböden sollte grundsätzlich nur Urgesteinsmehl, im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft auch Kalke verwendet werden; Phosphorgaben sind nur dann gestattet, wenn einer langfristigen gravierenden Phosphorverringerung nicht auf andere Weise begegnet werden kann; derartige Düngemaßnahmen sind im Einzelfall auf der Grundlage von mehrjährigen Bodenproben zu beurteilen;
g) keine Spurenelementdüngung;
h) Verzicht auf Pestizidanwendung und Pflanzenpflegemittel;
3. Infrastruktur:
a) Verwendung von infrastrukturellen Einrichtungen für andere als für Zwecke der Almbewirtschaftung (zB touristische Nutzung) nur im Einklang mit den Zielen des Nationalparks (§ 1 Oö. NPG) und im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft;
b) Neuerrichtung, Erweiterung oder sonstige Änderung infrastruktureller Einrichtungen für andere als almwirtschaftliche Zwecke nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft.
(4) Extensiv genutzte Waldweidegebiete, die aus ökologischer Sicht als wertvolle und artenreiche Lebensräume angesehen werden können, sollen auch als Bestandteil der Bewahrungszone innerhalb des Nationalparks weiterhin bestehen. Eine Extensivierung bzw. Einstellung der Waldweide ist anzustreben in Wäldern,
1. in denen durch selektiven Verbiss und Vertritt das Aufkommen der natürlichen Vegetation großflächig ausbleibt,
2. denen eine Schutzfunktion vor Lawinen, Muren, Hochwässern und Erosion zukommt,
3. die durch andere äußere Einflüsse in ihrem Bestand und in ihrer Verjüngung gefährdet sind.
(5) Die Schutzfunktion (Steinschlag, Lawinen etc.) von Bann- und Objektschutzwäldern einschließlich der dafür erforderlichen Waldstruktur und -textur ist auf Dauer zu erhalten. Maßnahmen sind nur zur Aufrechterhaltung eines stabilen, zielorientierten Bestandsgefüges zulässig und dementsprechend auf den Bedarf abzustimmen. Sie sind in diesem Bereich jedoch als zeitlich nicht beschränkte Maßnahmen anzusehen. Als Planungsgrundlage ist eine detaillierte Bestandserhebung vorzunehmen. Zulässig ist insbesondere die Förderung der Naturverjüngung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung und unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“. Waldökologische Maßnahmen sind technischen Lösungen vorzuziehen.
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