Rückverweise
(1) Das Borkenkäfermanagement ist im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft und der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung insbesondere in den sekundären Fichtenwäldern unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Nationalparks, den Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, sowie allfälliger darauf gestützter Verordnungen und Bescheide in einem 500 m breiten Korridor an der Grenze des Nationalparks sowie im Bereich des Zöbelbodens im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. In fachlich begründeten Fällen kann der genannte Korridor über- oder unterschritten werden. Der Borkenkäfermanagementbereich kann von der Nationalparkgesellschaft kartografisch dargestellt werden. In Urwaldverdachtsflächen und einem angrenzenden, mindestens 50 m breiten Pufferstreifen darf kein Borkenkäfermanagement durchgeführt werden.
(2) Im Rahmen des Borkenkäfermanagements ist im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft und der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung Folgendes einzuhalten:
1. Regelmäßige Kontrollen von aktuellem oder potenziellem Borkenkäferbefall sind durchzuführen.
2. Schutzmaßnahmen sind für Arten und Lebensraumtypen, wie insbesondere entsprechende Abstände zu Horsten, Balzplätzen, Kalktuffquellen, Dolinen und dergleichen festzulegen.
3. Das Borkenkäfermanagement darf nur durch waldbauliche ökologische Methoden, wie insbesondere selektive Fällungen und Entnahmen, Fangbäume, Entrindung oder Ritzen, erfolgen.
4. Totholz ist im ausreichenden Ausmaß auf den Eingriffsflächen zu belassen. In Bereichen, die Schutzgüter des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ aufweisen, sind ab einer zusammenhängenden Fläche von 0,5 ha mindestens 50 fm/ha Totholz für zumindest zehn Jahre zu belassen. Auf Flächen, die keine Schutzgüter des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ aufweisen, sind ab einer zusammenhängenden Fläche von 0,5 ha mindestens 25 fm/ha Totholz für zumindest zehn Jahre zu belassen.
(3) Die Eingriffsflächen sind der natürlichen Sukzession zu überlassen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die Naturverjüngung ausbleibt, können im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft Initialpflanzungen oder Aussaaten unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, durchgeführt und deren Aufkommen durch geeignete Pflegemaßnahmen sichergestellt werden.
(4) Bei Auftreten von anderen, zur Massenvermehrung neigenden Schadorganismen, die drohen, auf angrenzende Wälder außerhalb des Nationalparks überzugreifen, und die gravierende Schäden an Waldflächen, Lebensraumtypen oder Arten verursachen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
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