Rückverweise
(1) Zum Schutz der Lebensräume im Bereich von Quellen und Wasserschwinden (Ponore) einschließlich der mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuchtflächen ist jedenfalls zu unterlassen:
1. jegliches unnötige Betreten abseits von markierten Wanderwegen, ausgenommen zur Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinn des § 8 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018;
2. die ungeordnete Nutzung als unbeaufsichtigte Tränkemöglichkeit für Weidevieh, ausgenommen soweit dies zur Ausübung von Rechten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 Oö. NPG unbedingt erforderlich ist;
3. jeder Eingriff in die Vegetation von Feuchtflächen einschließlich eines diese umgebenden Randstreifens von 20 m, gerechnet vom äußersten Rand der jeweiligen Feuchtfläche.
(2) Das Betreten von Mooren, Sümpfen und Feuchtwiesen ist verboten, ausgenommen zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken und soweit dies zur Ausübung von Rechten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 Oö. NPG unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Neuerrichtung von Tränken darf nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft erfolgen.
(4) Die im Nationalparkgebiet bestehenden Forststraßen dürfen nur insoweit instandgehalten werden, als dies für den Betrieb des Nationalparks, die Erreichbarkeit von bewirtschafteten Flächen außerhalb des Nationalparks sowie für die Ausübung von Rechten und Tätigkeiten im Sinn der §§ 8 Abs. 3 Z 3 und 9 Abs. 3 Oö. NPG unbedingt erforderlich ist.
(5) Eine Bekämpfung von invasiven Neobiota im Sinn der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 189 vom 14.7.2016, S 4 ff., in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 vom 17. Juli 2025, ABl. L 2025/1422, 18.7.2025, soll nur dort stattfinden, wo dies fachlich notwendig ist und sofern die technische Durchführbarkeit gegeben und notwendige Ressourcen vorhanden sind. Eine fachliche Notwendigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn gefährdete oder prioritäre Arten und Lebensraumtypen betroffen sind und ihr Erhaltungszustand wesentlich beeinträchtigt oder in ihrer Entwicklung maßgeblich beeinträchtigt werden.
(6) Das Einbringen von gebietsfremden Arten in den Nationalpark ist generell untersagt.
(7) Die Ausübung der Imkerei ist nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
(8) Die Instandsetzung rechtmäßig bestehender Bauten und Anlagen ist im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
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