Rückverweise
Die in dieser Verordnung festgelegten Herstellungen des Einvernehmens mit der Nationalparkgesellschaft und gegebenenfalls mit der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung betreffen ausschließlich Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne erforderlich sind; die Ausführung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen bedarf daher keiner Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 1 Oö. NPG.
Keine Verweise gefunden