Rückverweise
(1) Das Überfliegen des Nationalparks mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen ist außerhalb des westlichen und südlichen Sengsengebirges verboten. Abflüge mit diesen Fluggeräten sind nur am Hohen Nock (1.963 m) gestattet. In den Anlagen sind der Abflugsort und die Grenze der Überflugszone in einem Übersichtsplan (Anlage 1) im Maßstab 1 : 30.000 sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/3) planlich dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Überflugszone ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(2) Zum Schutz von Vogelarten kann die Nationalparkgesellschaft über die Einschränkungen des Abs. 1 hinaus während der Brut- Aufzucht,- Ruhe- und Zugzeiten weitere zeitlich befristete Flugbeschränkungen erlassen.
(3) Die Verwendung von Drohnen oder das Überfliegen des Nationalparks mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oder mit Segelflugzeugen unter 500 m Flughöhe ist ausschließlich nur zu wissenschaftlichen oder nationalparkbezogenen Zwecken im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
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