Rückverweise
Über die Bestimmungen des § 7 Oö. NPG und des § 3 dieser Verordnung hinaus gelten im Nationalpark jedenfalls folgende Beschränkungen:
1. Das Befahren von Gewässern mit Booten und Schwimmkörpern aller Art, Canyoning, Flusstauchen (Scuben) oder Flusswandern, jeweils ausgenommen im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken, ist verboten.
2. Klettern darf nur in den von der Nationalparkgesellschaft ausgewiesenen Gebieten und Zeiten erfolgen; die Neuerrichtung von jeglichen Klettereinrichtungen ist nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
3. Die Nächtigung und das Campieren außerhalb an dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen sind verboten.
4. Wettkampfmäßige Aktivitäten und Massenveranstaltungen sind nicht zulässig.
5. Gewerbsmäßige Führungen von Personengruppen sind nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
6. Hunde, ausgenommen Jagd-, Assistenz-, Polizei-, Hirten-, Herdenschutz- und sonstige Diensthunde, sind an der Leine zu führen, wobei allgemein gültige Verhaltensmaßnahmen im Zusammenhang mit Weidevieh zu beachten sind.
7. Im Umkreis von 500 m von Fütterungsstandorten ist jede vermeidbare Störung von Wildtieren sowie in der Zeit vom 1. November bis 30. April jeweils von 15:00 - 9:00 Uhr das Begehen und Befahren dieser Flächen abseits von öffentlichen Straßen verboten.
8. Folgende Maßnahmen bedürfen der Herstellung des Einvernehmens mit der Nationalparkgesellschaft:
b) Ausweisung, Kennzeichnung und Instandsetzung von Rad- und Reitwegen sowie Wegen für die Benützung mit Pferdewagen;
c) die Erhaltung von alpinen Steigen und Sicherungseinrichtungen;
d) die Einrichtung von Biwakschachteln, die Neuanlage von Rast- und Biwakplätzen sowie die Einrichtung und Benutzung von Feuerstellen;
e) die Ausweisung, Ausgestaltung und Kennzeichnung von kulturellen und landschaftlichen Besonderheiten und von Besucherinformationen.
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