Rückverweise
(1) Diese Verordnung enthält Managementpläne für die Sachbereiche
1. Entwicklungen des Naturraums und der Biotopausstattung
2. Wildtiermanagement und
3. Besucherlenkung.
(2) Soweit die Umsetzung der in dieser Verordnung enthaltenen Managementpläne weitere Planungsmaßnahmen erfordert, sind diese von der Nationalparkgesellschaft in Abstimmung mit den Eigentümern der Nationalparkgesellschaft vorzunehmen und die Ergebnisse in Teilplänen zur Umsetzung des jeweiligen Managementplans festzuhalten. Bei der Erstellung der Teilpläne sind auch die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zonen des Nationalparks zu berücksichtigen, wobei sich ordnende Maßnahmen innerhalb der einzelnen Zonen in die Ordnung des gesamten Nationalparkgebiets einfügen müssen. Ordnende Maßnahmen in angrenzenden Zonen sind aufeinander abzustimmen. Die Auswirkungen der ordnenden Maßnahmen auf die den Nationalpark umgebenden Grundflächen sind zu berücksichtigen.
(3) Die Nationalparkgesellschaft kann in Abstimmung mit den Eigentümern der Nationalparkgesellschaft und unter Beachtung der Vorgaben des Abs. 2 zweiter und dritter Satz auch für weitere - nicht von dieser Verordnung erfasste - Sachbereiche Teilpläne erstellen.
(4) Teilpläne gemäß Abs. 2 und 3 sind regelmäßig, zumindest jedoch alle fünf Jahre, auf der Basis von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu evaluieren.
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