Vorwort
Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag werden in der Anlage 1 festgesetzt.
Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 2 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag und die jeweiligen Regionen werden in der Anlage 2 festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsverordnung 2025, LGBl. Nr. 10/2025, außer Kraft.
Anhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 2PDF