Rückverweise
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten der Landflächen;
2. das Betreten der Eisfläche des Vorderen Langbathsees zur Ausübung des Eislaufens oder Eisstockschießens, ausgenommen im Zuge allgemein zugänglicher oder allgemein beworbener Veranstaltungen;
3. das Baden und Schwimmen im Vorderen Langbathsee;
4. das Befahren der Seen mit bereits bisher dauerhaft am jeweiligen See stationierten Ruder- und Elektrobooten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres sowie im Rahmen von erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen beauftragte Personen;
5. die Einbringung sonstiger - auch nicht dauerhaft am jeweiligen See stationierter - Boote oder sonstiger größerer Schwimmhilfen in die Seen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
6. das Tauchen innerhalb der in der Anlage 1/2 gekennzeichneten Tauchzone im Vorderen Langbathsee unter Verwendung einer vollständig desinfizierten Tauchausrüstung vom 1. Mai bis zum 31. August eines jeden Jahres in der Zeit von 9:00 bis 20:00 Uhr sowie vom 1. September bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres in der Zeit von 9:00 bis 18:00 Uhr;
7. die forstwirtschaftliche Nutzung der Uferwaldbereiche in Form der Einzelstammentnahme, wobei die Aufforstung ausschließlich unter Verwendung autochthoner und standortgerechter Gehölzarten zu erfolgen hat;
8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, wobei Besatzmaßnahmen ausschließlich mit autochthonen Arten aus Zuchtbetrieben mit Wasseranspeisungen aus nicht von der Quagga-Dreikantmuschel besiedelten oder von der Krebspest befallenen Gewässern erfolgen dürfen;
9. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung;
10. Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
11. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Gebäude und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
12. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
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