Die im § 1 festgesetzten Gebühren verändern sich jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Indexwertes des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index vom Juni des vorvergangenen Jahres zum Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Eine erstmalige Valorisierung ist jedenfalls für den 1. Jänner 2027 vorzunehmen, Bezugsgröße dafür ist der Indexwert Juni 2025; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der Indexwert für Juni des der letzten Änderung vorangegangenen Jahres. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf volle 10 Cent zu runden, wobei Beträge bis 5 Cent abzurunden und Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden sind. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Gebühr wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
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