(1) Die Höhe der Gebühr für amtliche Probenahmen in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025, beträgt:
1. für die erste Herde 62,08 Euro,
2. für jede weitere Herde 31,04 Euro.
(2) Die Höhe der Gebühr für amtliche Kontrollen gemäß § 14 Geflügelhygieneverordnung 2007 (Kontrolluntersuchungen) beträgt je Veterinärkontrolle 62,08 Euro.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhöht sich um einen Zuschlag für den Sachaufwand pro Herde, sofern keine hygienisch einwandfreie betriebseigene Kleidung oder Einmalkleidung zur Verfügung gestellt wird, in Höhe von 10 Euro pro Herde.
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