(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002;
2. Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 2 m unter Geländeoberkante, ausgenommen
a) Maßnahmen im Interesse des Betriebs rechtmäßig bestehender Wasserversorgungsanlagen,
b) Maßnahmen im Zusammenhang mit nach dem WRG. 1959 bewilligungspflichtigen Grundwasserentnahmen der Interessenten gemäß § 8 und mit bewilligungsfreien Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959 (Hausbrunnen),
c) Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Ferngas, Telekommunikation, Elektrizität oder für Straßen- oder Schienenverkehr,
d) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,
e) Maßnahmen zur thermischen Grundwassernutzung (Wasser-Wasser-Wärmepumpen) in den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits mit der Widmungskategorie W (Wohngebiet) oder D (Dorfgebiet) gemäß der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021, LGBl. Nr. 37/2021, ausgewiesenen Gebieten,
f) Maßnahmen zur Grundwassererkundung sowie Maßnahmen zur Verbesserung oder Erhaltung der Grundwasserqualität und
g) Maßnahmen zur Restrukturierung der Donau innerhalb eines Korridors von 150 m Breite ausgehend vom Ufer der Donau von Donaukilometer 2.115,8 bis 2.118,3;
3. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung;
4. die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten, ausgenommen die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten;
5. die Errichtung von Feldmieten und unbefestigten Gärfuttermieten, ausgenommen die Zwischenlagerung von auf den abgeernteten Flächen angefallenen Ernterückständen;
6. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme, ausgenommen Grundwasserentnahmen
a) der Interessenten gemäß § 8, der thermischen Grundwassernutzung oder des Grundwasserschutzes bzw. der Grundwassererkundung,
b) zur Sanierung oder Sicherung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und von Altlasten,
c) gemäß § 10 Abs. 1 WRG. 1959 (bewilligungsfreie Hausbrunnen);
7. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 (außer Abwasser) erzeugt, gelagert, verwendet, umgeschlagen und abgeleitet werden, ausgenommen
a) Lagerungen in dauerhaft sicheren und medienbeständigen Behältnissen in einer für den Haus- und Wirtschaftsbedarf üblichen Menge, wenn für die Erzeugung, Lagerung, Verwendung, den Umschlag und die Leitung Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und
b) Maßnahmen, die der Modernisierung sowie der Anpassung bestehender gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen an den Stand der Technik dienen.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise