(1) Über die im § 4 angeführten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 7 verboten sind, vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von mehr als 1.000 l wassergefährdender Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe, ausgenommen Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden;
2. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung, ausgenommen Anlagen, von denen keine Grundwassergefährdung ausgehen kann (zB Volleyballplätze im Gegensatz zu etwa Golfplätzen oder Motorsportanlagen);
3. die Errichtung und die Erweiterung von Autobahnen, Schnellstraßen, Landesstraßen B und Schienenwegen;
4. die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 100 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten sowie Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, ausgenommen sind;
5. Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 1 m unter Geländeoberkante, ausgenommen
a) Aufgrabungen mit einer Fläche kleiner als 250 m²,
b) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen bis zu einer Tiefe von 2 m unter Geländeoberkante,
c) Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,
d) Maßnahmen zur Grundwassererkundung sowie Maßnahmen zur Verbesserung oder Erhaltung der Grundwasserqualität und
e) die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung geringfügig verunreinigter Dachwässer.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise