(1) Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der Fahrradverordnung zu entsprechen, zusätzlich ist das Jobrad mit einem soliden Schloss zu sichern.
(2) Das Jobrad dient der ausschließlichen Nutzung der bzw. des Bediensteten und darf nur von dieser bzw. diesem genutzt und keiner anderen Person überlassen werden. Die bzw. der Bedienstete hat das Jobrad sachgemäß und rechtstreu zu handhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie oder er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden.
(3) Das Jobrad ist von der bzw. dem Bediensteten in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand gemäß geltender Fahrradverordnung zu halten (Instandhaltung, Instandsetzung). Für das Jobrad ist eine Versicherung abzuschließen, die die Reparaturkosten, inklusive Verschleiß, Diebstahl-, Unfall- und Ausfallschutz, abdeckt.
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