Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. „Jobrad“: ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO 2 Emissionswert von 0 Gramm, das für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Unter Jobrad im Sinn dieser Verordnung werden ausschließlich antriebslose Fahrräder jeder Art bzw. E-Bikes (Pedelecs) verstanden. Im Sinn dieser Verordnung nicht umfasst sind insbesondere E-Scooter, E Motorräder, Beiwagen für E-Motorräder, Selbstbalance-Roller, E-Quads und S-Pedelecs.
2. „Aufwandsbeitrag“: umfasst die Anschaffungs- oder Leasingkosten, abzüglich eines allfälligen Beitrags des Dienstgebers. Darüber hinaus sind bei der Bemessung des Aufwandsbeitrags auch die Versicherungskosten sowie allfällige Servicegebühren externer Dienstleister zu berücksichtigen.
3. „Anschaffungskosten, Leasingkosten“: setzen sich aus dem zu zahlenden Kaufpreis bzw. dem zu zahlenden Leasingentgelt für das Jobrad und die Ausstattung entsprechend den Anforderungen der Fahrradverordnung bzw. den Versicherungsbedingungen zusammen.
4. „Bruttomonatsbezug“: umfasst im Sinn dieser Verordnung die Monatsbezüge gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. § 3 Abs. 2 Oö. LGG bzw. § 15 Abs. 1a Oö. LVBG sowie alle Nebengebühren und sonstigen geldwerten Leistungen aus dem Dienstverhältnis. Sämtliche Ansprüche der Bediensteten (insbesondere Überstunden, Überstundenpauschale, Beiträge nach § 55a Oö. LVBG, Pensionskassenbeiträge, Zeitwertkonto, Urlaubsersatzleistungen etc.) werden vom verminderten Bruttomonatsbezug errechnet, wobei die Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zu berücksichtigen sind.
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