(1) In der Zone A führen die
1. im § 2 der Verordnung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 19/2024,
2. im § 2 der Verordnung, mit der die „Richterbergau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 84/2000, und
3. im § 2 der Verordnung, mit der das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 115/2021,
jeweils festgelegten gestatteten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B, C, D und E vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In der Zone B führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Landwirtschaft:
1.1. auf intensiv genutzten Flächen
1.1.1. die Bewirtschaftung von drei- oder mehrfach genutzten Wiesen (mindestens zwei Mahden und eine Beweidung, zwei Beweidungen und eine Mahd oder drei Beweidungen) sowie auf Ackerflächen und Wechselwiesen (laut Mehrfachantrag und Nachfolgeregelungen) bei Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis mit Ausnahme der Brutwiesen, also Flächen mit aktuell festgestellter Brut von Wachtelkönig, Birkhuhn oder Heidelerche;
1.2. auf extensiv genutzten Flächen
1.2.1. Zeitpunkt des ersten Schnitts, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche;
1.2.2. die Wiesenpflege, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche nach dem 10. April jeden Jahres unter 700 m Seehöhe bzw. nach dem 1. Mai jeden Jahres über 700 m Seehöhe;
1.2.3. die Düngung in Form der Ausbringung von Wirtschafts- und leichtlöslichem Mineraldünger über das bisherige Ausmaß hinaus, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Heidelerche oder Neuntöter;
1.2.4. die Tierhaltung in Form von Dauerweiden, ausgenommen in Brutwiesen des Wachtelkönigs;
1.2.5. die Herbstbeweidung;
1.2.6. die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landesüblichen Weidezäunen, ausgenommen in Balzplätzen des Birkhuhns;
1.2.7. die Errichtung und Erhaltung landwirtschaftlicher Gebäude im Grünland außerhalb der Hofstelle sowie die Anlage und Erhaltung von Wasserstellen, einschließlich mobiler Wassertränken;
1.2.8. das punktuelle Ergreifen von Pflanzenschutzmaßnahmen (Einzelpflanzenschutz, zB gegen Ampfer [Rumex sp.]);
1.2.9. die Fassung von Wasser für Trink- und Nutzwassergewinnung (Quellfassung);
1.2.10. der Flächenpflanzenschutz, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche;
1.2.11. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender ober- und unterirdischer Drainagesysteme und Gräben, sofern eine Ertüchtigung nicht über das ursprüngliche Ausmaß hinausgeht;
1.2.12. die Neuanlage von Drainagen und Gräben sowie deren Ertüchtigung über das bisherige Ausmaß hinaus, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn oder Wachtelkönig;
1.2.13. der Wiesenumbruch in Form von Ackern und/oder Fräsen eines Grünlandbestands mit Nutzungsänderung, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig, Heidelerche oder Neuntöter;
1.2.14. die Grünlanderneuerung, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche im Zeitraum von 1. Mai bis 30. August jeden Jahres;
1.2.15. die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebs;
1.2.16. das Entsteinen in Form der Entfernung von Restlingen (Findlinge und Felsblöcke), die in der Landschaft in Erscheinung treten, ausgenommen in Lebensräumen von Wachtelkönig oder Heidelerche;
1.2.17. der Wegebau in Form der Errichtung landwirtschaftlicher Flur-, Güter- und Wirtschaftswege, ausgenommen die Staubfreimachung in Lebensräumen von Heidelerche oder Neuntöter (abgesehen von einer Staubfreimachung direkter Hofzufahrten und Hofverkehrsflächen);
2. in der Forstwirtschaft:
2.1. die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines forstwirtschaftlichen Betriebs;
2.2. die Anlage von Christbaumkulturen, also Kulturen die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Christbaumnutzung dienen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Neuntöter;
2.3. die Anlage von Energiewald, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Gewinnung von Energie aus Holz dienen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Neuntöter;
2.4. die Aufforstung von Grünlandflächen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig, Heidelerche oder Neuntöter;
2.5. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Kahlschlag, Kleinkahlschlag, Einzelstammentnahme, Nutzung von Uferbegleitgehölzen, Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, mechanischer und chemischer Kulturvorbereitung, Düngung, Dickungspflege, Durchforstung, mechanischem und chemischem Forstschutz unabhängig vom Nutzungszeitpunkt;
2.6. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Wiederaufforstung, abgesehen in Lebensräumen des Birkhuhns;
2.7. die Kulturpflege im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung, ausgenommen in aktuellen Brutlebensräumen des Birkhuhns im Zeitraum von 1. Mai bis 30. Juni jeden Jahres;
2.8. die Errichtung von Forststraßen und Rückewegen, ausgenommen in aktuellen Brutlebensräumen des Birkhuhns;
2.9. die forstrechtlich bewilligungsfreie Verbreiterung von bestehenden Forstwegen;
2.10. im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung die Errichtung von Rückegassen, Brücken und Durchlässen, Lagerplätzen in Form von ständigen Lagerplätzen für Holz, sowie Gebäuden im Grünland, die nach § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
2.11. die Meliorierung im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung mittels Neuanlage von Entwässerungsgräben bzw. Wiederherstellung von alten Gräben mit mehr als einem halben Meter über die derzeitige Grabensohle hinaus;
2.12. die Düngung in Form von Mineraldüngern im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung;
2.13. die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung, ausgenommen in den Lebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig, Heidelerche oder Neuntöter;
3. in der Jagdwirtschaft:
3.1. folgende Formen der Jagdausübung in ihrer örtlich üblichen und jagdgesetzlich geregelten Weise: Ansitzjagd, Bewegungsjagd, Auslegen von Fallen und Schwerpunktjagd;
3.2. im Rahmen der jagdlichen Nutzung die Einrichtung von Ruhezonen, die Anlage von Wildäckern, von Fütterungen, die Auslegung von Medikamenten zur Bekämpfung des Fuchsbandwurms („Entwurmung“) und die Seuchenbekämpfung betreffend übertragbare Wildkrankheiten;
3.3. die Anlage von Jagdeinrichtungen wie zB Hochsitze ohne Fundamente, mit Ausnahme des unmittelbaren Nahbereichs von Balzplätzen des Birkhuhns;
4. in der gewerblichen Wirtschaft:
4.1. die Wasserentnahme im Rahmen gewerblich bewilligter Nutzung aus Grundwasser und Vorfluter, ausgenommen in Lebensräumen des Wachtelkönigs;
4.2. die Einleitung von betrieblich genutztem Wasser in einen Vorfluter im Rahmen gewerblich bewilligter Nutzung;
4.3. die Raumnutzung für betriebliche Standorterweiterung, ausgenommen in Lebensräumen des Wachtelkönigs;
4.4. der gewerbliche Abbau von Bodensubstanzen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn oder Wachtelkönig;
4.5. das Emittieren von Lärm, Licht, Staub, Erschütterungen, Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Blei, Cadmium, Kupfer, Zink, Fluorwasserstoff, Chlorwasserstoff und Ammoniak im Rahmen von rechtmäßiger gewerblicher Nutzung;
5. in der Tourismuswirtschaft / bei Freizeitveranstaltungen:
5.1. Einrichtungen touristischer Infrastruktur wie Wanderwege, Radwege, Reitwege, Langlaufloipen, Rodelbahnen sowie ständige bauliche Einrichtungen wie Aussichtsplätze, Lehrpfade, jeweils ausgenommen in Lebensräumen des Birkhuhns;
5.2. Freiluftveranstaltungen in Form von ortsunüblichen Veranstaltungen im Freien, die durch Lärm, Licht oder andere potenzielle Störungen gekennzeichnet sind, ausgenommen in Lebensräumen von Wachtelkönig oder Birkhuhn;
5.3. sonstige Freizeitanlagen wie Modellflugplätze, Flugplätze für Ultralight-Fluggeräte oder Moto-Cross-Bahnen, ausgenommen in Lebensräumen von Birkhuhn oder Wachtelkönig;
6. in der Fischereiwirtschaft:
6.1. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei.
(4) In den Zonen C und D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Landwirtschaft:
1.1. die landwirtschaftliche Nutzung von Wiesen des Lebensraumtyps „6230* Borstgrasrasen“ in Form der ein- bis zweimaligen Mahd samt Abtransport des Mähguts ohne Düngung oder in Form der Dauerweide mit maximal einer Großvieheinheit/ha/a einschließlich der Weidepflege in Form des einmaligen jährlichen Pflegeschnitts oder des einmaligen jährlichen Mulchens;
1.2. die landwirtschaftliche Nutzung von Wiesen der Lebensraumtypen „6230* Borstgrasrasen“, „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ sowie „6520 Berg Mähwiesen“ in Form der Herbstbeweidung einschließlich der Weidepflege in Form des einmaligen jährlichen Pflegeschnitts oder des einmaligen jährlichen Mulchens;
1.3. die Entfernung von an der Oberfläche sichtbaren Steinen, wobei die allenfalls beanspruchten Wiesen mit einem dem jeweiligen Wiesentyp entsprechenden Saatgut wieder herzustellen sind;
1.4. die Entfernung von punktförmigen Landschaftselementen, wobei die allenfalls beanspruchten Wiesen mit einem dem jeweiligen Wiesentyp entsprechenden Saatgut wieder herzustellen sind;
1.5. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wiesen nach Schädlingsbefall, wobei zur Einsaat ein dem jeweiligen Wiesentyp entsprechendes Saatgut zu verwenden ist;
2. in der Forstwirtschaft:
2.1. das Befahren von Wiesen zum Zweck der forstlichen Nutzung von Waldflächen zwischen dem 15. September eines jeden Jahres und dem 1. April des jeweiligen Folgejahres;
3. in der Jagdwirtschaft:
3.1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie die Wildfütterung;
4. allgemein:
4.1. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen und Einrichtungen, wobei die allenfalls beanspruchten Wiesen mit einem dem jeweiligen Wiesentyp entsprechenden Saatgut wieder herzustellen sind;
4.2. Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
(5) In der Zone C führen über die im Abs. 4 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Landwirtschaft:
1.1. die landwirtschaftliche Nutzung von Wiesen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland Mähwiesen“ sowie „6520 Berg-Mähwiesen“ in Form der zwei- bis dreimaligen Mahd samt Abtransport des Mähguts, unter 800 m Seehöhe ab dem 5. Juni, über 800 m Seehöhe ab dem 10. Juni, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche, wobei diese Mahd im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung auch früher erfolgen kann;
1.2. die landwirtschaftliche Nutzung von Wiesen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland Mähwiesen“ sowie „6520 Berg-Mähwiesen“ in Form der ein- bis zweimaligen Düngung mit organischem Dünger, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Neuntöter, wobei eine Düngemenge von max. 40 kg Stickstoff/ha/a nicht überschritten werden darf;
1.3. die Frühjahrspflege in Form des einmaligen jährlichen Abschleppens der Wiesen, wobei diese in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen so bald wie möglich zu erfolgen hat, ausgenommen in Brutlebensräumen von Birkhuhn, Wachtelkönig oder Heidelerche;
1.4. die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landesüblichen Weidezäunen, ausgenommen in Balzplätzen des Birkhuhns;
2. in der Forstwirtschaft:
2.1. die forstwirtschaftliche Nutzung von Waldflächen des Lebensraumtyps „91D0* Moorwälder“ in Form der Einzelstammentnahme, der Dickungspflege, der Durchforstung, der Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung oder der Entnahme einzelner Bäume, die von Forstschädlingen befallen sind, wobei die Bringung ausschließlich auf bestehenden Forststraßen und Rückewegen oder auf gefrorenen Böden zu erfolgen hat und die Baumartenzusammensetzung und Struktur des Lebensraumtyps zu erhalten ist;
2.2. die sonstige forstwirtschaftliche Nutzung von Waldflächen des Lebensraumtyps „91D0* Moorwälder“ über Z 2.1. hinaus im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
(6) In der Zone D führen über die im Abs. 4 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Landwirtschaft:
1.1. die landwirtschaftliche Nutzung von Wiesen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland Mähwiesen“ sowie „6520 Berg-Mähwiesen“ in Form der zwei- bis dreimaligen Mahd samt Abtransport des Mähguts, unter 800 m Seehöhe ab dem 5. Juni, über 800 m Seehöhe ab dem 10. Juni, wobei diese Mahd im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung auch früher erfolgen kann;
1.2. die landwirtschaftliche Nutzung von Wiesen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland Mähwiesen“ sowie „6520 Berg-Mähwiesen“ in Form der ein- bis zweimaligen Düngung mit organischem Dünger, wobei eine Düngemenge von max. 40 kg Stickstoff/ha/a nicht überschritten werden darf;
1.3. die Frühjahrspflege in Form des einmaligen jährlichen Abschleppens der Wiesen, wobei diese in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen so bald wie möglich zu erfolgen hat;
1.4. die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landesüblichen Weidezäunen.
(7) In der Zone E führen über die in Abs. 4 und 6 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. die zeitgemäße, rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin;
2. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen der Besatz mit nicht autochthonen Arten;
3. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen und Anlagen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise