(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Europaschutzgebiets sowie die Abgrenzung der beiden in § 1 genannten, sich teilweise überschneidenden Teilgebiete sowie der in § 4 genannten Zonen in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/12 sind die Außengrenzen des Schutzgebiets sowie die Grenzen der in § 4 genannten Zonen und geschützten Lebensräume in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets sowie der Grenzen der genannten Teilgebiete, der Zonen oder der geschützten Lebensräume, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 3/1 bis 3/3 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
1. Verordnung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 19/2024,
2. Verordnung, mit der die „Richterbergau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 84/2000 und
3. Verordnung, mit der das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 115/2021.
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