(1) Das Gebiet „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald bei Freistadt, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt (offizielle Gebietskennziffer AT3124000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald bei Freistadt, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt (offizielle Gebietskennziffer AT3129000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die Gebiete gemäß Abs. 1 und 2 werden als „Europaschutzgebiet ‚Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald‘“ bezeichnet.
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