(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 (NGP 2021) und des Art. 2 § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 (NGPV 2021), BGBl. II Nr. 182/2022, zur Verbesserung des Zustands der in der Anlage aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).
(2) Wasserberechtigte zur Ausleitung von Wasser in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG. 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2027 die im § 2 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2021 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung weitergehender Sanierungsmaßnahmen, besonders bezüglich der Abgabe von zusätzlichem Restwasser bei Wasserentnahmen und zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei Querbauwerken, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands erforderlich sind, bleibt vorbehalten.
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