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Verordnung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe
§ 2
§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2025
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§ 2 § 2 — Verordnung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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