Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung-Linz 2025
Vorwort
§ 1 § 1 Höchstgrenze der Kassenkredite
(1) Die Höchstgrenze zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten wird für die Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2025 um 10 (in Worten: zehn) Millionen Euro angehoben.
(2) Bis 15. September 2025 ist der Landesregierung von der Stadt Linz der Projektfortschritt und der Finanzierungsbedarf für das Rechnungsjahr 2026 zu den Projekten, für die die erhöhten Kassenkredite in Anspruch genommen wurden bzw. werden sollen, schriftlich mitzuteilen.
§ 2 § 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.