Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten der rechtmäßig bestehenden Wege und der Schotterbänke am östlichen Seeufer;
2. das Baden und Schwimmen;
3. das Betreten der Eisfläche zur Ausübung des Eislaufens oder Eisstockschießens, ausgenommen im Zuge allgemein zugänglicher oder allgemein beworbener Veranstaltungen;
4. das Betreten und Befahren der Landflächen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
5. das Befahren des Sees mit bereits bisher dauerhaft am See stationierten Ruderbooten;
6. das Befahren des Sees mit bereits bisher dauerhaft am See stationierten Elektrobooten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei zwischen dem 1. April und dem 30. September jeden Jahres;
7. die Einbringung sonstiger nicht dauerhaft am See stationierter Boote oder sonstiger größerer Schwimmhilfen in den See im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
8. in der Zone A die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
9. in der Zone A die forstwirtschaftliche Nutzung in Form des Kahlhiebs bis zu einem Flächenausmaß von 0,1 ha, wobei
a) angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind,
b) die Wiederbewaldung durch Aufforstung unter Verwendung von der natürlichen Waldgesellschaft entsprechendem Vermehrungsgut gemäß dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, zu erfolgen hat und der Fichtenanteil 50 % nicht überschreiten darf, sofern sich eine Naturverjüngung nicht innerhalb der forstgesetzlichen Bestimmungen einstellt;
10. in der Zone B die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Wiesenflächen ab dem 1. August jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;
11. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, wobei Besatzmaßnahmen ausschließlich mit Seeforelle, Bachforelle, Seesaibling, Bachsaibling (bis maximal 700 kg/Jahr), Äsche, Koppe, Schmerle und Elritze erfolgen dürfen;
12. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
13. Maßnahmen zum Schutz von baulichen und infrastrukturellen Objekten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
14. Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
15. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Gebäude und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
16. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
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