(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft.
(2) Wird durch diese Verordnung die Zugehörigkeit einer Bewirtschafterin bzw. eines Bewirtschafters zu einem Fischereirevier geändert, ist diese Änderung hinsichtlich des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags (Revierumlage) ab 1. Jänner 2025 zu berücksichtigen. Verliert ein Mitglied des Fischereireviervorstands durch die geänderte Zugehörigkeit seines bewirtschafteten Fischereirechts die Bewirtschaftereigenschaft im Bereich des Fischereireviers, darf es seine Funktion noch bis zum Ende der Funktionsperiode ausüben.
(3) Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Fischereirevier „Gusen-Mauthausen“ aufgelöst und auf die Fischereireviere „Pesenbach-Gusen“, „Donau C“ und „Freistadt“ aufgeteilt wird, LGBl. Nr. 51/2006;
2. Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 11. März 1996, mit der die Fischereireviere Andiesen und Gurtenbach-Senftenbach zum Fischereirevier Antiesen-Gurtenbach vereinigt werden, LGBl. Nr. 36/1996;
3. Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 10. Juni 1991, mit der die gemeinsame Grenze der Fischereireviere Traunsee-Traun-Traunfall und Obere Traun sowie die Bezeichnung des Fischereirevieres Traunsee-Traun-Traunfall geändert werden, LGBl. Nr. 80/1991;
4. Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 18. Juli 1988 betreffend die Teilung des Fischereirevieres Mondsee in die Fischereireviere Mondsee und Zeller-(Irr-) See, LGBl. Nr. 47/1988;
5. Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 28. Juli 1986 betreffend die Vereinigung der Fischereireviere Schwarzaist (Freistadt), Feldaist (Freistadt) und Maltsch zum Fischereirevier Freistadt, sowie die Änderung der Grenzen zwischen den Fischereirevieren Naarn-Königswiesen und Klam-Diem-Giessenbach, LGBl. Nr. 42/1986;
6. Sämtliche Kundmachungen des k.k. oberösterreichischen Statthalters im Amtsblatt zur Linzer Zeitung betreffend die Zuteilung von Gewässern zu Fischereirevieren.
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