Jedes Fischereirecht kann nur einem Fischereirevier angehören. Ist die Zuordnung eines Fischereirechts nicht eindeutig möglich, ist es jenem Fischereirevier zuzuordnen, in dem es überwiegend liegt. Fischereirechte werden durch diese Verordnung in ihrem Bestand und ihrem räumlichen Umfang nicht berührt.
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