(1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Ordnungsnummern (ON) beziehen sich auf den Stand des im jeweiligen Bezirk bei der Bezirksverwaltungsbehörde geführten Fischereibuchs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.
(2) Zu jedem Fischereirevier gehört jeweils das gesamte Einzugsgebiet der im Fischereirevier gelegenen stehenden Gewässer, Fließgewässer bzw. Fließgewässerabschnitte und ihrer Zuflüsse. Die Zuordnung von stehenden und fließenden Gewässern nach § 1 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
(3) Das Einzugsgebiet ist jener Teil einer Landfläche, der von einer Wasserscheide eingeschlossen ist und von dem der direkte Oberflächenabfluss von Niederschlag durch Schwerkraft in ein Fließgewässer oder einen anderen Wasserkörper entwässert wird.
(4) In der Anlage werden sämtliche Fischereireviere in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 200.000 dargestellt, der die Lage der Fischereireviere abbildet. Für den Grenzverlauf ist die textliche Beschreibung nach § 1 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 1 bis 3 maßgeblich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise