(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine „Jährliche Erhebung der Wohnungsnachfrage in Oberösterreich bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, privaten Bauträgern und Gemeinden“ angeordnet wird, LGBl. Nr. 64/1998, außer Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Meldungen im Sinn des § 2 Abs. 1 für den Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2024 sind auf Grund der Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine „Jährliche Erhebung der Wohnungsnachfrage in Oberösterreich bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, privaten Bauträgern und Gemeinden“ angeordnet wird, LGBl. Nr. 64/1998, vorzunehmen.
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