(1) Die für die Meldung nach § 2 Abs. 1 nötigen Angaben
1. zur antragstellenden Person,
2. zur derzeitigen und gewünschten Wohnung,
3. zu den Personen, die in die gewünschte Wohnung einziehen,
4. zum monatlichen Netto-Haushaltseinkommen aller Personen, die in die gewünschte Wohnung einziehen,
5. zu den Gründen für den Wohnungsbedarf,
sind von den gemeinnützigen Bauvereinigungen, von privaten Bauträgern, die wohnbaugeförderte Wohnungen errichtet haben und Gemeinden durch einen Fragebogen (§ 2 Abs. 2) zu ermitteln. Dieser Fragebogen ist von allen als wohnungssuchend auftretenden Personen auszufüllen und das Einkommen ist durch einen geeigneten Nachweis gemäß § 26 Abs. 2 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 zu belegen.
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