(1) Zum Stichtag 1. September jeden Jahres haben gemeinnützige Bauvereinigungen sowie private Bauträger, die wohnbaugeförderte Wohnungen errichtet haben, mit Sitz in Oberösterreich, sowie die Gemeinden, die Daten aller bei ihnen angemeldeten aktuellen Wohnungssuchenden sowie aller seit dem letzten Stichtag mit einer Wohnung versorgten Wohnungssuchenden für statistische Zwecke dem Amt der Oö. Landesregierung zu melden.
(2) Die Erhebungsmerkmale sind in der Anlage („Fragebogen für Wohnungssuchende“) bestimmt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(3) Die gemeinnützigen Bauvereinigungen mit Sitz in Oberösterreich haben zum Stichtag 1. September jeden Jahres ergänzend zur Erhebung der Wohnungsnachfrage Daten zu länger als drei Monate leerstehende Wohnungen für statistische Zwecke dem Amt der Oö. Landesregierung zu melden.
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