(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisation der mit Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegten Sanitätsgemeindeverbände, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 23/2006, außer Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Aufteilung des durch die Einnahmen nicht gedeckten Aufwands ist für die dem Jahr 2024 vorangegangenen Jahre nach der Bestimmung des § 4 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisation der mit Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegten Sanitätsgemeindeverbände, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 23/2006, vorzunehmen.
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