(1) Zur Deckung der Kosten des dem Sanitätsgemeindeverband erwachsenden Aufwands sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die demnach für das Kalenderjahr jeweils aktuelle Aufteilung ist von der Obfrau bzw. vom Obmann den verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung bekannt zu geben. Gehört eine Gemeinde nur mit einem Gebietsteil zu einem Sanitätsgemeindeverband, so ist die Zahl der Einwohner dieses Gebietsteils heranzuziehen.
(2) Die auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Kostenanteile oder Vorauszahlungen sind diesen Gemeinden schriftlich zur Zahlung mitzuteilen. Wird die Zahlung von einer Gemeinde nicht fristgerecht geleistet, so hat auf Antrag des Gemeindeverbands oder einer verbandsangehörigen Gemeinde die Landesregierung über die Zahlungspflicht zu entscheiden.
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