(1) Die Leitung der Direktion obliegt einer bestellten Leiterin bzw. einem bestellten Leiter. Die Leitung der Direktionen nach § 1 Z 1 bis 7 obliegt einer Leiterin bzw. einem Leiter der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen; dieser bzw. diesem obliegt neben der Leitung der eigenen Abteilung auch die Leitung der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen in fachlicher und organisatorischer (innerdienstlicher) Hinsicht.
(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz obliegt:
1. der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 3.1. angeführten Abteilung Personal auch die Leitung der Direktion Personal (PersD) bzw. umgekehrt;
2. der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 4.4. angeführten Abteilung Präsidium auch die Leitung der Direktion Präsidium (PräsD) bzw. umgekehrt;
3. der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 6.3. angeführten Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (GVöVerk) auch die Leitung der Direktion Straßenbau und Verkehr (SVD) bzw. umgekehrt.
(3) Abweichend von Abs. 1 obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 3. angeführten Direktion Personal (PersD) hinsichtlich der im Rahmen der Aufgabengruppe Personal-Objektivierung wahrzunehmenden Aufgaben lediglich die organisatorische, nicht jedoch die fachliche Leitung der Abteilung Personalgewinnung und -objektivierung.
(4) Soweit der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor nicht Bedienstete zur ausschließlichen Verwendung im Sinn des § 7 Abs. 2 Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009, LGBl. Nr. 70/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018, zur Verfügung gestellt sind, obliegt der Direktion Verfassungsdienst die Wahrnehmung der Aufgaben der Landtagsdirektion.
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