LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der das Gebiet „Untere Traun“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Unteres Traun- und Almtal“ erlassen wird§ 5

§ 5§ 5Ziel des Landschaftspflegeplans

In Kraft seit 30. April 2024
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