§ 5 § 5Ziel des Landschaftspflegeplans — Verordnung, mit der das Gebiet „Untere Traun“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Unteres Traun- und Almtal“ erlassen wird
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(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der im Gebiet „Unteres Traun- und Almtal“ (§ 1 Abs. 2) vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 sowie der Tier- und Pflanzenarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
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