(1) In der Zone A führen die
1. im § 2 der Verordnung, mit der der Kuhschellenrasen (Trockenrasen) beim „Wirt am Berg“ in der Gemeinde Gunskirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 91/1983,
2. im § 2 der Verordnung, mit welcher die „Almauen“ in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2019, und
3. im § 2 der Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 34/2024,
jeweils festgelegten gestatteten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B, C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In den Zonen B, C und D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Landwirtschaft:
1.1. die Tierhaltung sowie die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landesüblichen Weidezäunen;
1.2. die Errichtung, Erhaltung sowie der Zu- oder Umbau von landwirtschaftlichen Gebäuden im Grünland im Bereich sowie außerhalb der Hofstelle;
1.3. die Nutzung sowie der Zu- oder Umbau von bestehenden Gebäuden im Grünland, die nach § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
1.4. die Anlage und Erhaltung von Wasserstellen, einschließlich mobiler Wassertränken sowie einfacher Fütterungsanlagen;
1.5. die Fassung von Wasser für Trink- und Nutzwassergewinnung (Quellfassung);
1.6. die Instandhaltung und Instandsetzung von ober- und unterirdischen Entwässerungssystemen und Wasserleitungen;
1.7. die Neuanlage von Drainagen und Gräben;
1.8. Pflanzenschutzmaßnahmen;
1.9. der Wegebau in Form der Errichtung landwirtschaftlicher Güter- und Wirtschaftswege, ausgenommen die Staubfreimachung (abgesehen von einer Staubfreimachung direkter Hofzufahrten und Hofverkehrsflächen im Teilgebiet Lambach - Wels);
1.10. die Ausübung der Imkerei, ausgenommen die Errichtung von Hütten und Gebäuden;
2. in der Forstwirtschaft:
2.1. die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
2.2. die Anlage von Christbaumkulturen, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Christbaumnutzung dienen, in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;
2.3. die Anlage von Energiewald, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Gewinnung von Energie aus Holz dienen, in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;
2.4. die forstwirtschaftliche Nutzung von Uferbegleitgehölzen, Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, mechanische und chemische Kulturvorbereitung, Düngung, Dickungspflege, Durchforstung, Zäunung, mechanische und chemische Jungwuchspflege, mechanischer und chemischer Forstschutz;
2.5. das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz, ausgenommen in den bedeutenden Lebensräumen des „A236 Schwarzspechts“ in den Teilgebieten Traunschlucht und Lambach - Wels; die Beseitigung von Totholz ist jedoch in den letztgenannten Bereichen dann erlaubt, wenn dies im Nahbereich von Straßen und Wegen zur Abwehr von Gefahren für Menschen oder das Vermögen Dritter erforderlich ist; als Totholz im Sinn dieser Bestimmung gelten Baumstämme mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 25 cm;
2.6. die Errichtung von Forststraßen und Rückewegen, ausgenommen im Nahbereich von Brutplätzen von „A030 Schwarzstorch“, „A072 Wespenbussard“, „A070 Gänsesäger“ und „A215 Uhu“ in den Teilgebieten Traunschlucht und Lambach - Wels;
2.7. die Anlage von Rückegassen, die Errichtung von Brücken und Durchlässen, Lagerplätzen in Form von ständigen Lagerplätzen für Holz, sowie Gebäuden im Grünland, die nach § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
2.8. die Meliorierung mittels Neuanlage von Entwässerungsgräben bzw. Wiederherstellung von alten Gräben in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;
2.9. die Düngung mit Mineraldüngern einschließlich der Magnesiumgabe;
3. in der Jagdwirtschaft:
3.1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd in ihrer örtlich üblichen Form;
3.2. die Einrichtung von Ruhezonen, die Anlage von Wildäckern und Wildwiesen, von Fütterungen, die Auslegung von Medikamenten zur Bekämpfung des Fuchsbandwurms („Entwurmung“) und die Seuchenbekämpfung betreffend übertragbare Wildkrankheiten;
3.3. die Anlage von Jagdeinrichtungen wie zB Hochsitze ohne Fundamente, Wildfütterungen und Jagdhütten, ausgenommen im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von „A030 Schwarzstorch“ und „A215 Uhu“ im Teilgebiet Traunschlucht sowie von Hochsitzen innerhalb der Verlandungszonen an den Schacherteichen; als Verlandungszonen an den Schacherteichen gelten Flächen mit Vorkommen von Großseggen, Schilf und Rohrglanzgras;
3.4. die Ausbildung von Jagdhunden, ausgenommen in den Verlandungszonen und unmittelbar angrenzenden Wasserflächen der Schacherteiche vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres sowie im Falle eines Brutvorkommens der „A081 Rohrweihe“ in einer Röhrichtfläche an den Schacherteichen vom 1. April bis 31. Juli eines jeden Jahres;
3.5. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans an der Traun von Flusskilometer 70,3 bis 67,5, von 66,9 bis 55,4, von 54,8 bis 49,2 sowie von Flusskilometer 36,2 bis 33,6 und an der Alm von Flusskilometer 6,4 bis zur Mündung in die Traun nach Maßgabe der Bestimmungen der Oö. Artenschutzverordnung;
4. in der Fischereiwirtschaft:
4.1. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei einschließlich der Durchführung von Besatzmaßnahmen, ausgenommen die Angelfischerei im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von „A030 Schwarzstorch“ und „A229 Eisvogel“ im Teilgebiet Traunschlucht sowie innerhalb und am Rand der Verlandungszonen an den Schacherteichen;
4.2. die Teichbewirtschaftung in Form von Teichabkehr, Teichbespannung, Teichsicherung und Teichbesatz mit Ausnahme der Teichräumung im Bereich bestehender Röhrichtflächen an den Schacherteichen;
4.3. die Neuanlage von Teichen, ausgenommen in den für Wasservogelarten bedeutenden Bereichen des Teilgebiets Lambach - Wels;
4.4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei im Bereich des Plana-Schotterteichs im bisherigen Ausmaß;
5. in der Tourismuswirtschaft/Freizeitnutzung:
5.1. die Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Geh-, Reit- und Radwege;
5.2. die Neuanlage von Geh-, Reit- und Radwegen in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche, ausgenommen im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von „A030 Schwarzstorch“ und „A215 Uhu“;
5.3. die Benützung von ortsfest angelegten Rodelbahnen;
5.4. die Neuanlage von Langlaufloipen;
5.5. das Schwimmen, Eislaufen, Eis- und Stockschießen;
5.6. das Tauchen und Befahren mit nicht motorisierten Booten in der Zeit vom 1. Juli eines jeden Jahres bis 15. März des darauffolgenden Jahres, ausgenommen im Bereich des Plana-Schotterteichs;
5.7. das Wasserschifahren im Bereich des Plana-Schotterteichs im bisherigen Ausmaß;
6. in der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich mineralischer Rohstoffgewinnung):
6.1. die Wasserentnahme im Rahmen gewerblich bewilligter Nutzung aus Grundwasser und Vorfluter innerhalb des Europaschutzgebiets, ausgenommen von Maßnahmen im Teilgebiet Lambach - Wels, die zu einer erheblichen Absenkung der Spiegellagen von Oberflächengewässern führen;
6.2. die Einleitung von betrieblich genutztem Wasser in einen Vorfluter im Zusammenhang mit gewerblich bewilligter Nutzung;
6.3. die Wasserentnahme und Einleitungen in Gewässer im Zusammenhang mit gewerblich bewilligter Nutzung außerhalb des Europaschutzgebiets;
6.4. die Raumnutzung für betriebliche Standorterweiterung außerhalb des Europaschutzgebiets, ausgenommen die Errichtung von Gebäuden mit großflächigen Glasfassaden im unmittelbaren Randbereich des Europaschutzgebiets;
6.5. der gewerbliche Abbau von Bodensubstanzen außerhalb des Europaschutzgebiets;
6.6. Lärmimmissionen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von weniger als 65 dbA auf bedeutende Schutzgutflächen innerhalb des Europaschutzgebiets;
6.7. die Beleuchtung von Wehr- und Kraftwerksanlagen und sonstigen Einrichtungen, ausgenommen die Verwendung von Laserbeamern, Lichthackern udgl. sowie die Beleuchtung größerer Flächen mit hoher Lichtstärke;
6.8. Erschütterungen und Emissionen von Staub sowie Luftschadstoffemissionen in Form von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Blei, Cadmium, Kupfer, Zink, Fluorwasserstoff, Chlorwasserstoff und Ammoniak im Rahmen rechtmäßiger gewerblicher Nutzung;
6.9. Maßnahmen im Zusammenhang mit Wiederverleihungsverfahren betreffend Wehr- und Kraftwerksanlagen, Einleitungen in Gewässer, Wasserentnahmen aus Grundwasser und Vorfluter, sofern damit keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Schutzgüter und deren Lebensräume verbunden ist;
6.10. Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Kraftwerksanlagen, sofern damit keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Schutzgüter und deren Lebensräume verbunden ist;
6.11. die Nutzung sowie der Zu- oder Umbau von bestehenden Gebäuden im Grünland, die nach § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
7. allgemein:
7.1. die Ufersicherung im Teilgebiet Traunschlucht, abgesehen von bedeutenden Lebensräumen von „A030 Schwarzstorch“ und „A229 Eisvogel“;
7.2. die Einleitung von Abwässern aus wasserrechtlich bewilligten kommunalen Abwasserreinigungsanlagen oder Verbandsanlagen;
7.3. der Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG. 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018.
(4) In der Zone B führen über die im Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Landwirtschaft:
1.1. die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung von ein- oder mehrfach genutzten Wiesen, Ackerflächen und Wechselwiesen sowie die Anlage von Sonderkulturen auf Ackerflächen und Wechselwiesen;
1.2. die Mahd (unabhängig vom Schnittzeitpunkt), Wiesenpflege, das Entsteinen, die Düngung, Beizung des Saatguts und das Häckseln;
1.3. die Grünlanderneuerung in Form von Ackern oder Fräsen eines Grünlandbestands als Vorbereitung einer Neueinsaat unter Beibehaltung der Grünlandnutzung;
1.4. der Wiesenumbruch in Form von Ackern oder Fräsen eines Dauergrünlandbestands mit Nutzungsänderung, ausgenommen in Jagdlebensräumen von „A215 Uhu“, „A081 Rohrweihe“ und „A072 Wespenbussard“ im Teilgebiet Lambach - Wels;
1.5. die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
2. in der Forstwirtschaft:
2.1. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Kahlschlag, Kleinkahlschlag, Einzelstammentnahme;
2.2. die Wiederaufforstung, wobei in den bedeutenden Lebensräumen von „A030 Schwarzstorch“, „A072 Wespenbussard“, „A070 Gänsesäger“, „A215 Uhu“ und „A236 Schwarzspecht“ die Baumartenzusammensetzung beibehalten werden oder der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen muss.
(5) In der Zone C führen über die im Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Landwirtschaft:
1.1. die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung von ein- oder mehrfach genutzten Wiesen, Ackerflächen und Wechselwiesen sowie die Anlage von Sonderkulturen auf Ackerflächen und Wechselwiesen;
1.2. die Mahd (unabhängig vom Schnittzeitpunkt), Wiesenpflege, das Entsteinen, die Düngung, Beizung des Saatguts und das Häckseln;
1.3. die Grünlanderneuerung in Form von Ackern oder Fräsen eines Grünlandbestands als Vorbereitung einer Neueinsaat unter Beibehaltung der Grünlandnutzung;
1.4. der Wiesenumbruch in Form von Ackern oder Fräsen eines Dauergrünlandbestands mit Nutzungsänderung, ausgenommen in Jagdlebensräumen von „A215 Uhu“, „A081 Rohrweihe“ und „A072 Wespenbussard“ im Teilgebiet Lambach - Wels;
1.5. die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
2. in der Forstwirtschaft:
2.1. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Einzelstammentnahme und Kleinkahlschlag bis 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen innerhalb der Zone C ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
2.2. die Naturverjüngung oder sonstige Wiederbewaldung, wobei unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung anzustreben, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist.
(6) In der Zone D führen über die im Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Landwirtschaft:
1.1. das Zurückschneiden oder die Entfernung von Gehölzen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März;
1.2. die Mahd nach dem 1. August eines jeden Jahres unter Abtransport des Mähguts;
2. in der Forstwirtschaft:
2.1. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Kahlschlag, Kleinkahlschlag, Einzelstammentnahme;
2.2. die Wiederaufforstung, wobei in den bedeutenden Lebensräumen von „A030 Schwarzstorch“, „A072 Wespenbussard“, „A070 Gänsesäger“, „A215 Uhu“ und „A236 Schwarzspecht“ die Baumartenzusammensetzung beibehalten werden oder der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen muss.
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