LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der das Gebiet „Untere Traun“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Unteres Traun- und Almtal“ erlassen wird§ 2

§ 2§ 2Grenzen

In Kraft seit 30. April 2024
Up-to-date

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets und - innerhalb desselben - die Grenzen des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 33.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/7) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets und - innerhalb desselben - die Grenzen des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen und Teilgebiete innerhalb des Schutzgebiets, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet wird in drei Teilgebiete unterteilt:

1. das Teilgebiet Traunschlucht umfasst den in den Teilplänen der Anlagen 2/1 bis 2/3 dargestellten Abschnitt des Trauntals zwischen Gmunden und Stadl-Paura;

2. das Teilgebiet Lambach - Wels umfasst den in den Teilplänen der Anlagen 2/4 bis 2/6 dargestellten Abschnitt des Gebiets flussabwärts von Lambach bis Wels;

3. das Teilgebiet Schacherteiche umfasst die im Teilplan der Anlage 2/7 dargestellten gleichnamigen Teiche und deren Umfeld innerhalb der Gemeindegebiete von Kremsmünster und Sipbachzell.

(3) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:

1. Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Kuhschellenrasen (Trockenrasen) beim „Wirt am Berg“ in der Gemeinde Gunskirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 91/1983,

2. Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Almauen“ in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2019, und

3. Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 34/2024.

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