LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird

In Kraft seit 16. Februar 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen A und B durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;

2. das Befahren im Rahmen der gemäß Z 3, 4 und 5 erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

3. in der Zone A die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Feuchtwiesen ab 15. Juli jeden Jahres;

4. in der Zone B die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und des Femelhiebes;

5. mechanische Maßnahmen zur Bekämpfung von Forstschädlingen;

6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Birkwild, der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung;

7. Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

8. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

9. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2