Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. in allen Zonen:
a) das Betreten der Grundflächen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;
b) das Betreten sowie Probeentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung;
d) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
a) das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
b) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd ab 1. August eines jeden Jahres;
3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
a) das Betreten der Waldbereiche;
b) die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung.
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