(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Tourismushaushalts-Verordnung, LGBl. Nr. 59/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 103/2019, außer Kraft.
(2) Budgets für das Jahr 2024, welche noch auf Grundlage der Oö. Tourismushaushalts-Verordnung, LGBl. Nr. 59/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 103/2019, erstellt wurden, gelten, sofern sie von der Aufsichtsbehörde als mangelfrei anerkannt wurden, als gültige Budgets im Sinn dieser Verordnung.
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