(1) Der Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 20. Dezember zu übermitteln:
1. das Budget des darauffolgenden Jahres samt ergänzender Unterlagen gemäß § 1 Abs. 7;
2. der von einer Wirtschaftstreuhänderin bzw. einem Wirtschaftstreuhänder geprüfte und von der Vollversammlung bzw. Generalversammlung zur Kenntnis genommene Jahresabschluss gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 für das vorherige Jahr.
(2) Der Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 31. Juli zu übermitteln:
1. die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 3 für das abgelaufene Kalenderjahr;
2. die Dokumentationen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 für das abgelaufene Kalenderjahr;
3. der Bericht gemäß § 4 Abs. 1 für das abgelaufene Kalenderjahr;
4. die Ist-Cash-Flows für die operative, die Investitions- sowie die Finanzierungstätigkeit für das abgelaufene Kalenderjahr;
5. die Ist-Stände der betrieblichen Erträge, Aufwendungen und Investitionen des ersten Halbjahres und eine Hochrechnung für das zweite Halbjahr sowie eine Gegenüberstellung mit dem Budget und Darstellung der prozentuellen Abweichungen.
(3) Der Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 31. Oktober zu übermitteln:
- die Ist-Stände der betrieblichen Erträge, Aufwendungen und Investitionen bis zum dritten Quartal und eine Hochrechnung für das vierte Quartal sowie eine Gegenüberstellung mit dem Budget und Darstellung der prozentuellen Abweichungen.
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