§ 4 § 4Überwachung der rechtmäßigen Verwendung — Oö. Tourismushaushalts-Verordnung 2024
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(1) Als Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel im Sinn der Vorgaben des Oö. Tourismusgesetzes 2018 ist von den Tourismusverbänden sowie der Landes-Tourismusorganisation ein Bericht über die durchgeführten Maßnahmen zu erstellen.
(2) Von der Aufsichtsbehörde ist jährlich bis zum 31. August ein Plan mit speziellen Prüfungsschwerpunkten wie beispielsweise Vergabewesen, (akquirierte) Projekte und Drittmittelfinanzierung zu erstellen und den Tourismusverbänden sowie der Landes-Tourismusorganisation zur Kenntnis zu bringen. Zu jedem Prüfungsschwerpunkt ist auch festzulegen, ob es sich dabei um Prüfungen einzelner Organisationseinheiten oder eine Gesamtprüfung handelt.
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