(1) Ein Aufwandsposten darf, soweit im Folgenden nicht anderes vorgesehen ist, nur überschritten werden, wenn gleichzeitig bei anderen Aufwandsposten eine Kürzung im gleichen Umfang vorgenommen wird oder die Überschreitung durch Mehreinnahmen gedeckt werden kann. Die entsprechenden Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(2) Ist absehbar, dass die Summe der budgetierten betrieblichen Erträge nicht erreicht wird, ist eine Kürzung der geplanten Aufwendungen entsprechend den voraussichtlichen Mindererträgen vorzunehmen, sofern nicht ein Ausgleich über eine vorhandene Rücklage möglich ist. Die entsprechenden Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(3) Liegen Abweichungen bei den betrieblichen Erträgen voraussichtlich mehr als 25 % unter den budgetierten Erträgen bzw. bei den betrieblichen Aufwendungen oder der Gesamtinvestitionssumme mehr als 25 % über den budgetierten Aufwendungen oder der budgetierten Gesamtinvestitionssumme und ist diese Überschreitung größer als 20.000 Euro (Bagatellgrenze), ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Gleichzeitig ist der Vollversammlung bzw. Generalversammlung ein neues Budget (Nachtragsbudget) zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung des Nachtragsbudgets sind jedenfalls Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmen und sind diese der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor und überschreiten die durch Abs. 1 und 2 nicht gedeckten betrieblichen Aufwendungen oder Erhöhungen der Gesamtinvestitionssumme 5 % der budgetierten betrieblichen Aufwendungen oder der Gesamtinvestitionssumme und ist diese Überschreitung größer als 20.000 Euro (Bagatellgrenze), ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Gleichzeitig ist der Vollversammlung bzw. Generalversammlung ebenfalls ein neues Budget (Nachtragsbudget) zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung des Nachtragsbudgets sind jedenfalls Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmen und sind diese der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, können aber die Überschreitungen nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden bzw. reduziert sich dadurch die Rücklage gemäß § 1 Abs. 6 auf 5 % der Berechnungsgrundlage, ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Diese kann sofern sie es für erforderlich erachtet, die Vorlage eines Nachtragsbudgets an die Vollversammlung bzw. Generalversammlung zur Genehmigung vorschreiben.
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