(1) Die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung hat der Gliederung des § 231 Abs. 2 UGB dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2022, zu folgen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen sind jedenfalls gesondert auszuweisen:
1. Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
2. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen;
3. Erträge aus Förderungen;
4. Erträge aus den Tourismus-(Interessenten)beiträgen;
5. Erträge aus Ortstaxen;
6. Erträge aus den Freizeitwohnungspauschalen;
7. übrige.
(3) In der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls darzustellen:
1. die neuen Ansätze,
2. die Ansätze des letzten Budgets unter Berücksichtigung allfälliger genehmigungspflichtiger Änderungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 5 und
3. die sich aus den Ansätzen gemäß Z 1 und 2 ergebenden Veränderungen in Prozentwerten,
4. die hochgerechneten Werte gemäß § 5 Abs. 3.
(4) Im Investitionsplan sind alle im betreffenden Haushaltsjahr geplanten Investitionen in das Anlagevermögen und die sich daraus ergebende Gesamtinvestitionssumme darzulegen.
(5) Auf der Grundlage und entsprechend der Gliederung des Investitionsplans sind in einem Abschreibungsplan die Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Abschreibungen der Investitionen darzustellen.
(6) Die Budgetierung der Erträge und Aufwendungen hat so zu erfolgen, dass zumindest 3 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 der Rücklage gemäß § 27 Abs. 4 Z 4 Oö. Tourismusgesetz 2018 zugewiesen werden können, bis diese mindestens 10 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 beträgt. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist entsprechend zu begründen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Bildung einer höheren Rücklage zur Liquiditätssicherung ist zulässig.
(7) Zusätzlich zum Budget sind folgende Unterlagen zu erstellen:
1. eine Gegenüberstellung der Einkünfte gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 mit akquirierten Drittmitteln;
2. eine Übersicht samt Kurzbeschreibung über die im Budgetjahr geplanten Maßnahmen im Sinn des Oö. Tourismusgesetzes 2018.
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