Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Vogelarten zu gewährleisten.
Tabelle 2
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
A142 Kiebitz (Vanellus vanellus) | Erhalt und Entwicklung extensiv genutzter Wiesen und Weiden sowie Rainen als Nahrungshabitat |
A153 Bekassine (Gallinago gallinago) | Erhalt und Entwicklung gehölzfreier, extensiv genutzter Feucht- und Moorwiesen |
A160 Großer Brachvogel (Numenius arquata) | Erhalt und Entwicklung von großflächigen gehölzfreien Moorflächen und extensiv genutzten gehölzfreien Wiesen |
A256 Baumpieper (Anthus trivialis) | Erhalt und Entwicklung von offenem oder halboffenem Grünland im Übergang von Wald zu Moorbereichen |
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