(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der das „Frankinger Moos“ in den Gemeinden Franking und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 25/2005, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In der Zone B führen insbesondere die im § 4 Abs. 2 der Verordnung, mit der die „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 21/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2019, festgelegten erlaubten Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
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